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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 16 Ta 195/08
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
GG Art. 9 Abs. 3 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2008 - 10 Ca 4413/07 - aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, das nach Maßgabe dieses Beschlusses erneut zu entscheiden hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich mit seiner am 26. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 26. März 2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) zur Rechtsverfolgung einer Kündigungsschutzklage sowie eines Weiterbeschäftigungsbegehrens zurückgewiesen worden ist.
Mit einer am 25. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift hatte der damals durch die Gewerkschaft NGG vertretene Kläger eine Klage mit den aus Bl. 1 d.A. ersichtlichen Anträgen erhoben. Die Prozessvertretung des Klägers, der damals Mitglied der Gewerkschaft NGG war, wurde anschließend von der DGB Rechtsschutz GmbH übernommen, deren Vertreter auch den arbeitsgerichtlichen Gütetermin vom 17. Juli 2007, der erfolglos blieb, zusammen mit dem Kläger wahrnahm. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 kündigte der Kläger durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten das Mandatsverhältnis mit der DGB Rechtsschutz GmbH und trat Ende August 2007 durch schriftliche Kündigung seines Mitgliedschaftsverhältnisses aus der Gewerkschaft NGG zum Ende des Jahres 2007 aus. Die Prozessvertretung des Klägers in dem anhängigen Rechtsstreit wurde durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen, der mit Schreiben vom 09. November 2007 für den Kläger die Bewilligung von PKH unter seiner Beiordnung beantragte. Im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 29. Januar 2008 schlossen die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 70 d.A. Bezug genommen wird.
Das Arbeitsgericht hat, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hatte, zur Frage der Vertretung durch die Gewerkschaft Stellung zu nehmen und dieser vorgetragen hatte, er habe zu Recht das Mandatsverhältnis und im übrigen auch das Mitgliedschaftsverhältnis zur Gewerkschaft gekündigt, mit dem angefochtenen Beschluss den PKH-Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes, weil der Kläger sich durch die Gewerkschaft hätte vertreten lassen können und keine durchgreifenden Gründe vorgetragen habe, aus denen sich herleiten ließe, dass ihm eine weitere Vertretung durch die Gewerkschaft nicht zuzumuten gewesen sei. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). In der Sache führt sie zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht. Mit der von diesem gegebenen Begründung konnte die beantragte PKH nicht mangels Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt werden.
Eine Bewilligung von PKH scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das erstinstanzliche Verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist.
Da die Bewilligung von PKH den Zweck verfolgt, einer Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in der jeweiligen Instanz zu ermöglichen (§ 114 ZPO), ist für die Bewilligung von PKH für eine Instanz nach Beendigung derselben allerdings grundsätzlich kein Raum. Eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung nach Instanzabschluss kommt freilich in Frage, wenn der Antragsteller den Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt hatte, dieser aber nicht beschieden worden ist, obgleich der Antragsteller mit seinem Antrag alles für die Bewilligung von PKH erforderliche getan hatte (vgl. BGH 30.09.1981 NJW 1982, 446). Darüber hinaus ist nach Instanzabschluss PKH nachträglich und rückwirkend zu bewilligen, wenn das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hatte, erforderliche Unterlagen oder Erklärungen zur Ergänzung seines Antrages auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens noch nachzubringen und so das Instanzende "hinauszuschieben", weil das Gericht in diesem Falle einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse v. 16.09.1999 - 16 Ta 629/99 - u. v. 02.10.1997 - 16 Ta 472/97 -; OLG Karlsruhe 22.04.1998 NJW-RR 1998, 578 (579); LAG Niedersachsen 10.02.1992 MDR 1993, 91). Schließlich kann PKH ausnahmsweise auch dann nach Instanzende mit Rückwirkung gewährt werden, wenn das Gericht verpflichtet gewesen wäre, rechtzeitig auf die Aufklärung unklarer, für die PKH-Bewilligung wesentlicher Punkte hinzuwirken. Denn aus einer Verletzung gerichtlicher Obliegenheiten nach § 139 ZPO darf dem Antragsteller kein Nachteil erwachsen (vgl. Kammerbeschluss v. 16.09.1999 aaO).
So ist es hier. Das Arbeitsgericht hat den vor Verfahrensabschluss eingegangenen Antrag des Klägers, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beilag, nicht vor Verfahrensablauf beschieden und dem Kläger im übrigen noch im letzten Termin Gelegenheit gegeben, ergänzendes vorzutragen. Damit ist der Kläger so zu stellen, wie gestanden hätte, wenn das Arbeitsgericht rechtzeitig entschieden hätte.
Auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz muss sich der Kläger nicht verweisen lassen.
Richtig ist, dass eine Partei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wenn sie als Gewerkschaftsmitglied kostenlosen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können. Denn der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs.2 ZPO. Insoweit kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Gewerkschaftssekretär bevollmächtigt. Entscheidend ist vielmehr allein die Zuordnung des Anspruchs auf kostenlose Prozessvertretung zu vermögenswerten Rechten, die die bedürftige Partei nach § 11a Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 115 Abs.1 S.1 ZPO vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzusetzen hat (vgl. z.B. LAG Bremen 08. November 1994 NZA 1995,912; LAG Schleswig-Holstein 24. Oktober 2003 NZA-RR 2004,104; LAG Köln 04. März 2004 AuR 2004, 319; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 2004 § 11a Rz 75; Steffen AR-Blattei SD 1290 Rz 86).
Die in der Satzung einer Gewerkschaft enthaltene Kann-Bestimmung, einem Mitglied Rechtsschutz durch Beauftragte und Tragung der Verfahrenskosten zu gewähren, ändert daran nichts, solange der Rechtsschutz nicht abgelehnt worden ist oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird (vgl. LAG Frankfurt/Main 14.08.1987 ARST 1988,163). Anderes gilt nur dann, wenn der Klagepartei die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes unzumutbar ist (vgl. LAG Köln v. 16.02.1983, EzA § 115 ZPO Nr.7; LAG Hamm v. 25.02.1987 NJW 1987, 1358) oder ihr Rechtsbegehren im Interessengegensatz zum Anliegen ihrer Gewerkschaft steht (vgl. LAG Düsseldorf v. 02.01.1986 LAGE § 115 ZPO Nr.21; LAG Frankfurt/Main v. 29.06.1988 - 12 Sa 533/88.). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz als Vermögen im Sinne von § 115 ZPO anzusehen, bestehen nicht (vgl. BSG 12. März 1996 AP Nr. 1 zu § 11 ArbGG 1979).
Mit dem Arbeitsgericht kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger vorgetragenen Gründe, weshalb er im Laufe des Verfahrens keine weitere Vertretung durch die Gewerkschaft wünschte, nicht hinreichen, um die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes als unzumutbar erscheinen zu lassen. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nämlich nicht an. Im Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Kammertermins vom 29. Januar 2008, und damit vor Verfahrensbeendigung, konnte der Kläger nämlich deshalb nicht auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz verwiesen werden, weil er vorgetragen hat, zum Ende des Jahres 2007 aus der Gewerkschaft NGG ausgetreten zu sein und eine entsprechende Bestätigung der NGG vorgelegt hat. Mit Austritt aus der Gewerkschaft endete für ihn die Möglichkeit solchen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, so dass einzusetzendes Vermögen nicht (mehr) verfügbar war.
Unerheblich ist, ob der Kläger für den Austritt aus der Gewerkschaft NGG triftige Gründe hatte.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Bewilligung von PKH müsse auch dann abgelehnt werden, wenn eine Partei im Laufe des Prozesses ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft ohne hinreichenden Grund aufkündige, weil sie sie dadurch einen einsetzbaren Vermögenswert zumindest leichtfertig oder gar gezielt zur Herbeiführung ihrer Bedürftigkeit bzw. einer Anwaltsbeiordnung aufgebe und damit ohne Sachgrund auf den kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz verzichtet werde (vgl. LAG Köln 04. März 2004 aaO.; LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 9 Ta 89/04 [juris]; ArbG Düsseldorf 16. Juni 2005 AE 2006,297).
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die durch Art. 9 Abs.3 S.1 GG geschützte Koalitionsfreiheit schließt das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (vgl. BVerfG 14. Juni 1983 BVerfGE 64, 208, 213; BAG 19. Juni 2006 AP Nr. 22 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit; BAG 10. Dezember 2002 AP Nr. 162 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Zwar stellt nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, bereits einen unzulässigen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar (vgl. BAG 10. Dezember 2002 aaO) So können etwa Satzungen von Koalitionen die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Verbandszugehörigkeit begrenzen, indem sie Kündigungsfristen vorsehen. Derartigen zeitlichen Beschränkungen der Freiheit zum Verbandsaustritt sind aber durch Art. 9 Abs.3 S. 1 GG enge Grenzen gesetzt, weil die durch Art. 9 Abs.1 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden darf. (vgl. BGH 4. Juli 1977 AP Nr.25 zu Art. 9 GG; BGH 22. September 1980 AP Nr.33 zu Art. 9 GG).
Danach hatte der Kläger das Recht, die Gewerkschaft NGG unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfristen für seine Mitgliedschaft aus jedem beliebigen Grund zu verlassen und damit gleichzeitig, als notwendige Folge des Austritts, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz aufzugeben. Hierfür kann er nicht dadurch quasi bestraft werden, dass ihm nunmehr, soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH im übrigen vorliegen, die Bewilligung von PKH allein im Hinblick auf den vor Verfahrensabschluss ohne zureichenden Grund erfolgten Gewerkschaftsaustritt verweigert wird. Denn darin läge eine mit Art. 9 Abs.3 S.1 GG nicht zu vereinbarenden Erschwerung des Gewerkschaftsaustritts.
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und PKH gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ei, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten. Aus dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich nämlich nicht mehr herleiten, als dass ein Gewerkschaftsmitglied zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen muss und einen Anspruch auf PKH erst dann hat, wenn die Gewerkschaft keinen Rechtsschutz gewährt. Das Subsidiaritätsprinzip gebietet es dagegen nicht, auf grundgesetzlich verbürgte Rechte wie die Möglichkeit eines, auch grundlosen, Austritts aus einem Arbeitnehmerverband unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfristen zu verzichten, um dem Justizfiskus zu entlasten. Für die Bewilligung von PKH gilt nämlich der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im allgemeinen oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch früheres Verhalten verschuldet hat, (vgl. BGH 10. Januar 2006 FamRZ 2006,891). Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn eine Partei den Gewerkschaftsaustritt nur deshalb erklärt, um gezielt in einem Rechtsstreit eine PKH-Bewilligung zu erreichen, kann dahinstehen. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich
Da es für die Bewilligung von PKH auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. Entscheidungsreife ankommt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl.2007, § 119 Rz. 44), sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers maßgeblich, wie sie sich im letzten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht darstellten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr Gewerkschaftsmitglied, so dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen werden konnte. Eine Rückwirkung der Bewilligung von PKH auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang des Schriftsatzes v. 09. November 2007) kommt zwar nicht in Betracht, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch Gewerkschaftsmitglied war und sein Tatsachenvortrag, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht eine Unzumutbarkeit der Vertretung durch die Gewerkschaft ergibt. Das ist jedoch unerheblich, weil zwischen Antragstellung und dem 01. Januar 2008 (Wirksamwerden des Gewerkschaftsaustritts) keine Umstände eingetreten sind, die zu Mehrkosten gegenüber einer PKH-Bewilligung ab 01. Januar 2008 führen.
Kann danach PKH nicht im Hinblick auf "vereitelten" gewerkschaftlichen Rechtsschutz versagt werden, war dem Arbeitsgericht die Neubescheidung zu übertragen (§ 572 Abs.3 ZPO). Das ist schon deshalb unvermeidlich, da das Arbeitsgericht konsequenterweise nicht geprüft hat, ob hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bestanden hat und diese nicht mutwillig war. Hier eine eigene Prüfung vorzunehmen, erscheint der Beschwerdekammer untunlich. Darüber hinaus wird das Arbeitsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers Ratenzahlungsverpflichtungen zur Folge haben oder nicht.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil bei erfolgreicher Beschwerde im PKH-Verfahren keine Gerichtskosten anfallen und es eine Kostenerstattung nicht gibt (§ 127 Abs.4 ZPO).
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 iVm § 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 78 S. 1 ArbGG iVm § 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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